Werksverträge

 

Für Werksverträge gilt die Versicherungspflicht:

Wenn der Bezug die Geringfügigkeitsgrenze von € 374,02 (Wert für 2011) übersteigt, müssen die Bezüge über die Beitragsgruppen L2r bzw. M2r (ab 2008: L1r bzw. M1r) abgerechnet werden.

 

Ist der Bezug niedriger, müssen die Bezüge über die Beitragsgruppen L14 bzw. M24 abgerechnet werden und gelten somit als geringfügige Werksverträge.

 

Allgemein

Für Werksverträge müssen eigene Beitragsgruppen angelegt werden. Nähre Information über die Anlage von Beitragsgruppen entnehmen Sie bitte dem Kapitel Bemessungsgrundlagen.

 

Arbeitnehmerstamm

Im AN-Stamm muss die Option "Werksvertrag" aktiviert werden. Zusätzlich muss die gewünschte Beitragsgruppe hinterlegt werden.

Damit keine Lohnsteuer berechnet wird, muss die Option "Lohnsteuertabelle" deaktiviert werden, im Feld "Normalzahlung (5)" wird der Wert 0 eingetragen.

 

Lohnarten

Für Werksverträge können, wenn die Einstellungen im AN-Stamm entsprechend vorgenommen wurden, die normalen Lohnarten verwendet werden.

 

Wird für den AN auch Umsatzsteuer bezahlt, so kann diese mit einer eigenen Lohnart mit dem Abrechnungsschema "27 USt für freie Dienstnehmer" abgerechnet werden. Damit wird gesteuert, dass die ausbezahlte USt. Am Formular E18 an der richtigen Stelle ausgewiesen wird.