Aufgrund der Pensionsharmonisierung im Jahr 2006 müssen ab dem Abrechnungsjahr 2007 Schwerarbeitszeiten für besonders belastende Berufstätigkeiten aufgezeichnet und in weiterer Folge gemeldet werden.
Besonders belastende Berufstätigkeiten (Auszug aus Schwerarbeitsverordnung)
Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
ü in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt
ü regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG)
ü unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG
ü als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8374 Arbeitskilojoule (2000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5862 Arbeitskilojoule (1400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden
ü zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin
ü trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG entstanden ist.
Eine Aufstellung aller relevanten Details entnehmen Sie bitte den entsprechenden Publikationen (z.B. Homepage der NÖGKK - www.noegkk.at Bereich Dienstgeber / Schwerarbeit.
Die Meldung der Schwerarbeitszeiten muss für alle männliche Versicherte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für alle weibliche Versicherte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben bis Ende Februar des nachfolgenden Jahres elektronisch gemeldet werden.
Dabei sind nur folgende Berufstätigkeiten zwingend zu melden:
ü Schicht- oder Wechseldienst
ü Hitze oder Kälte
ü Schwere körperliche Arbeit
ü Berufsbedingte Pflege
Durchführung in der WinLine
In der WinLine wurde für die Schwerarbeitsmeldung der Menüpunkt
1 Abrechnen
1 Schwerarbeitszeiten
eingebaut, der mehrere Möglichkeiten erfüllt.