Was sind Unterbrechungen?
Unterbrechungen sind Zeiten, für die der AN keinen oder nur mehr einen Teil seiner Bezüge erhält, der AN aber trotzdem noch BV-beitragspflichtig ist. Solche Unterbrechungen können sein:
ü Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
ü Wochen- oder Krankengeld
ü Zeiten für Kinderbetreuung
ü Bildungs- und Familienhospizkarenz
ü Unbezahlter Urlaub
Warum sind Unterbrechungen überhaupt für die BV relevant?
Nachdem Unterbrechungen auch nach dem "alten" Schema keine Minderung des Abfertigungsanspruches darstellten, werden diese Unterbrechungen auch nach dem neuen System entsprechend berücksichtigt. Nachdem durch die Unterbrechung aber teilweise kein Entgelt gezahlt wird, muss ein fiktiver Betrag errechnet werden, der nur die Bemessungsgrundlage für den BV-Beitrag erhöht.
Wie erfolgt die Berechnung der BV-Bemessung bei Unterbrechungen?
Es ist jeweils von der Art der Unterbrechung abhängig, wie bzw. mit welchen Beträgen die Bemessungsgrundlage ermittelt wird.
1.) Präsenz-, Ausbildung- oder Zivildienst
Bei einer Unterbrechung durch Präsenz-, Ausbildung- oder Zivildienst (das Arbeitsverhältnis bleibt weiterhin aufrecht) hat der AN Anspruch auf eine Beitragsleistung des Arbeitgebers, wobei für die entsprechende Anzahl von Tagen das Kinderbetreuungsgeld (=KBG, beträgt derzeit € 14,54 / Tag) zur Bemessungsgrundlage hinzugefügt wird.
Beispiel:
Beginn des Präsenzdienstes 7. Mai 2003
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der BV-Beiträge betragen
ü im Mai
Arbeitsentgelt (1.5. bis
6.5) + KGB für 25 Tage (7.5. bis 31.5.)
ü ab Juni bis zur Wiederkehr
KBG
* 30 Tage
2.) Wochengeld
Wenn das Wochengeld in Anspruch genommen wird, dann muss die Bemessungsgrundlage für die BV-Berechnung um einen fiktiven Betrag erhöht werden. Dabei wird der Betrag aus dem Bezug des letzten vollständigen Monats berechnet.
Beispiel:
Beginn des Anspruches auf Wochengeld 10. Mai 2003
Letztes vollständige Monat ist der April
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der BV-Beiträge betragen
ü im Mai
Arbeitsentgelt (1.5. bis
9.5) + (Entgelt April / 30) * 22 Tage (10.5. bis 31.5.)
ü ab Juni
Entgelt April
3.) Krankengeld
Wenn das Krankengeld in Anspruch genommen wird, dann muss die Bemessungsgrundlage für die BV-Berechnung um einen fiktiven Betrag erhöht werden. Dabei wird der Betrag aus dem halben Bezug des letzten vollständigen Monats berechnet.
Beispiel:
Beginn des Krankenstandes 13. März 2003
Letztes Monat vor Eintritt des Krankenstandes ist der Februar 2003
Ende des Entgeltanspruches zu 100 % ist der 7. Mai 2003
Beginn des Entgeltanspruches zu 50 % ist der 8. Mai 2003
Ende des Entgeltanspruches zu 50 % ist der 4. Juni 2003
Beginn des Entgeltanspruches zu 25 % bzw. der entgeltlosen Zeit ist der 5. Juni 2003
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der BV-Beiträge betragen
ü Im März
Arbeitsentgelt (1.3.
bis 12.3.) + Krankenentgelt zu 100 % (13.3. bis 31.3.)
ü Im April
Krankenentgelt zu 100
% (1.4. bis 30.4)
ü Im Mai
Krankenentgelt zu 100 %
(1.5. bis 7.5.) + Krankenentgelt zu 50 % (8.5. bis 31.5.) + (Entgelt Februar / 2
/ 30) * 24 Tage (8.5. bis 31.5.)
ü Im Juni
Krankenentgelt zu 50 %
(1.6. bis 4.6.) + (Entgelt Februar / 2 / 30) * 4 Tage (1.6. bis 4.6.) + (Entgelt
Februar / 2 / 30) * 26 Tage (5.6. bis 30.6.)
ü Im Juli
Entgelt Februar / 2
4.) Zeiten für Kinderbetreuung und Karenzzeiten
Für diese Zeiten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Beitragsleistung gegen den Familienlastenausgleichsfonds.
5.) Unbezahlter Urlaub
Für die Zeit eines unbezahlten Urlaubs muss kein BV-Beitrag geleistet werden, da auch kein Entgeltanspruch besteht.